Die Vorsorgevollmacht

Definition:

Eine Vorsorgevollmacht ist eine Vollmacht, die erst dann wirksam wird, wenn der Vollmachtgeber

 

Inhalt:

Die Angelegenheiten, zu deren Besorgung die Vollmacht erteilt wird, müssen bestimmt angeführt sein.

Die Vorsorgevollmacht kann auch Regelungen, die inhaltlich einer Patientenverfügung entsprechen, enthalten.

 

Formerfordernisse der Errichtung:

Die Vorsorgevollmacht muss vom Vollmachtgeber eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden.

Hat der Vollmachtgeber die Vollmacht zwar eigenhändig unterschrieben, aber nicht eigenhändig geschrieben, so muss er in Gegenwart dreier unbefangener, eigenberechtigter und sprachkundiger Zeugen bekräftigen, dass der Inhalt der von ihm unterfertigten Vorsorgevollmacht seinem Willen entspricht.
Die Einhaltung dieses Formerfordernisses ist von den Zeugen unmittelbar nach der Erklärung des Vollmachtgebers mit einem auf ihre Zeugenschaft hinweisenden Zusatz auf der Urkunde zu bestätigen.

Unterschreibt der Vollmachtgeber die Vollmachtsurkunde nicht, so muss ein Notar die Bekräftigung durch den Vollmachtgeber beurkunden.

Die Vorsorgevollmacht kann immer auch als Notariatsakt aufgenommen werden.

 

Besondere Inhalte – besondere Formerfordernisse:

Enthält die Vorsorgevollmacht beispielsweise

so muss sie unter ausdrücklicher Bezeichnung dieser Angelegenheiten vor einem Notar, dem Gericht oder einem Rechtsanwalt errichtet werden.

In diesem Fall muss der Vollmachtsgeber über die Rechtsfolgen solcher Regelungen und über die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs belehrt werden.

Die Vornahme dieser Belehrung muss in der Vollmachtsurkunde unter Angabe des Namens und der Anschrift durch eigenhändige Unterschrift dokumentiert werden.

 

Bestellung eines Sachwalters:

Die Bestellung eines Sachwalters ist nicht erforderlich, wenn eine behinderte Person eine Vorsorgevollmacht erteilt hat.

  1. Ein Sachwalter wird nur dann bestellt, wenn der Bevollmächtigte
  2. nicht handelt, oder
  3. nicht im Sinne des Bevollmächtigungsvertrages handelt, oder
  4. durch seine Tätigkeit das Wohl der vertretenen Person gefährdet, oder
  5. die behinderte Person zu erkennen gibt, dass sie vom Bevollmächtigten nicht mehr vertreten werden will.

Von der Bestellung eines Sachwalters kann auch abgesehen werden, wenn eine Vollmacht zwar nicht explizit eine Vertretungsbefugnis enthält, aber auf Grund der Umstände des Einzelfalles nicht zu befürchten ist, dass der Bevollmächtigte seine Aufgaben zum Nachteil der behinderten Person besorgen wird.

 

Vertretungsberechtigte Personen:

Vollmachtnehmer kann jede volljährige und geschäftsfähige Person sein.

Ausgeschlossen von der Vertretung sind Personen, die in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung zu einer Krankenanstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung stehen, in der sich der Vollmachtgeber aufhält oder von der dieser betreut wird.

 

Pflichten des Bevollmächtigten:

Zum Einen hat die Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten dem Willen des Vollmachtgebers, wie er im Bevollmächtigungsvertrag zum Ausdruck gebracht wird, zu entsprechen.

Einem Willen des Vollmachtgebers, der nach Eintritt des Vorsorgefalles aus Äußerungen des Vollmachtgebers oder sonst aus den Umständen des Einzelfalles hervorgeht, hat der Bevollmächtigte Rechnung zu tragen, wenn er dem Wohl des Vollmachtgebers nicht weniger entspricht.

Mangels eines feststellbaren Willens hat der Bevollmächtigte das Wohl des Vollmachtgebers bestmöglich zu fördern.

 

Weitergabe der Vollmacht:

Der Bevollmächtigte kann die Vollmacht zur Einwilligung in eine medizinische Behandlung oder zur Entscheidung über Änderungen des Wohnortes nicht weitergeben.

 

Das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis:

Ein Dritter darf auf den Eintritt des Vorsorgefalles vertrauen, wenn ihm der Bevollmächtigte bei Vornahme einer Vertretungshandlung eine Bestätigung über die Registrierung des Wirksamwerdens der Vorsorgevollmacht im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis vorlegt.

 

 

Die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger

Der Zweck:

Die Vertretung einer Person bei den Rechtsgeschäften des täglichen Lebens, indem man für diese Person handeln darf.

 

Die Voraussetzungen:

Unter den folgenden Voraussetzungen besteht die Vertretungsbefugnis der nächste Angehörigen:

  1. Jemand ist auf Grund einer Erkrankung oder Behinderung nicht in der Lage, die Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens zu besorgen und es ist
  2. weder ein Sachwalter noch ein gesetzlicher oder gewillkürter Vertreter bestellt.

 

Welchen Personen zählen zu den nächsten Angehörigen?

Dazu zählen:

  1. Die Eltern,
  2. volljährige Kinder,
  3. der im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatte, und
  4. der Lebensgefährte, wenn er mit der vertretenen Person seit mindestens drei Jahren im gemeinsamen Hauhalt lebt.

Wenn mehrere Personen vertretungsbefugt sind, so genügt die Erklärung einer Person.

Liegen dem Erklärungsempfänger widerstreitende Erklärungen vor, so ist keine wirksam.

 

Inhalt der Vertretungsbefugnis:

Die folgenden Rechtshandlungen können beispielsweise vom nächsten Angehörigen vorgenommen werden:

  1. Rechtsgeschäfte, die den Lebensverhältnissen entsprechen,
  2. Rechtsgeschäfte zur Deckung des Pflegebedarfes,
  3. die Geltendmachung von Ansprüchen, die aus dem Anlass von Alter, Krankheit, Behinderung oder Armut zustehen, also insbesondere

 

Der nächste Angehörige ist weiters befugt:

  1. über die laufenden Einkünfte und pflegebezogenen Leistungen der vertretenen Person zu verfügen, als dies zur Besorgung der Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens und zur Deckung des Pflegebedarfs erforderlich ist, und
  2. die Zustimmung zu medizinischen Behandlungen zu erteilen, soferne diese nicht gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist und der vertretenen Person die Einsichts- und Urteilsfähigkeit fehlt.

 

Informationspflicht und Beendigung beziehungsweise Nichteintritt der Vertretungsbefugnis:

Der nächste Angehörige hat die vertretene Person darüber zu informieren, dass er Rechtshandlungen für sie vornimmt.

Die Vertretungsbefugnis tritt nicht ein oder endet, wenn die vertretene Person widerspricht beziehungsweise widersprochen hat.
Dies auch bei Verlust der Geschäftsfähigkeit oder Einsichts- und Urteilsfähigkeit.

 

Pflichten des Vertreters:

Die Vertreter hat an den folgenden Grundsätzen seine Vertretungshandlungen zu orientieren:

  1. Das Wohl der vertretenen Person muss bestmöglich gefördert werden.
  2. Im Rahmen der Fähigkeiten und Möglichkeiten der vertretenen Person müssen die Lebensverhältnisse nach deren Wünschen und Vorstellungen gestaltet werden.

 

Das Österreichische Zentrale Vertretungsregister:

Der nächste Angehörige hat seine Vertretungsbefugnis vor der Vornahme einer Vertretungshandlung im Österreichischen Zentralen Vertretungsregister registrieren zu lassen.

Ein Dritter darf auf die Vertretungsbefugnis eines nächsten Angehörigen vertrauen, wenn ihm dieser bei Vornahme einer Vertretungshandlung eine Bestätigung über die Registrierung der Vertretungsbefugnis im Österreichischen Zentralen Vertretungsregister vorlegt.

Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung.